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Heizungstausch: Welche Förderung gibt es 2026?

Bis zu 80 % Zuschuss vom Staat beim Heizungstausch. Wir zeigen Ihnen, welche Förderprogramme es gibt, wie Sie diese kombinieren und worauf Sie beim Antrag achten müssen.

Stand: Juli 2026·7 Min. Lesezeit

⚡ Kurz & knapp: Der Heizungstausch ist die einzelne Sanierungsmaßnahme mit der höchsten Förderung. Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Einkommensbonus bis 40 % — gedeckelt auf 70 %, bei anzusetzendem Einkommen bis 30.000 € auf 80 %. Erst Vertrag mit Schutzklausel, dann KfW-Antrag stellen.

🔄 Update (21. Juli 2026): Die neuen BEG-Konditionen sind seit dem 21. Juli 2026 in Kraft (Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026) — Klimageschwindigkeitsbonus 16 % statt 20 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen, neuer dreistufiger Einkommensbonus mit Familienzuschlag. Die Zahlen in diesem Artikel sind auf dem neuen Stand. Alle Details zur BEG-Reform →

Warum der Heizungstausch so stark gefördert wird

Rund 80 % des Energieverbrauchs in deutschen Wohngebäuden entfallen auf Heizung und Warmwasser. Der Umstieg von fossilen auf klimafreundliche Heizsysteme ist daher der wirksamste Hebel, um CO₂-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Entsprechend hoch fällt die staatliche Förderung aus.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude — Einzelmaßnahmen (BEG EM) wird über die KfW abgewickelt. Für den Heizungstausch können mehrere Boni kombiniert werden — bis zu einem Gesamtzuschuss von 80 %.

Grundförderung: 30 % für alle

Die Grundförderung von 30 % erhalten alle Eigentümer, die auf ein klimafreundliches Heizsystem umsteigen. Förderfähig sind:

  • Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
  • Biomasseheizungen (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
  • Solarthermie (als Heizungsunterstützung)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)
  • Hybridheizungen mit erneuerbarem Anteil

Die 30 % gelten auf die förderfähigen Kosten bis maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit (seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026, vorher 30.000 €) — also bis zu 8.400 € Zuschuss allein durch die Grundförderung.

Klimageschwindigkeitsbonus: +16 %

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % (seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026, vorher 20 %). Diesen erhalten selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen — oder eine Gaszentral- bzw. Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist.

Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028 vollständig. Wer den vollen Bonus mitnehmen will, sollte jetzt handeln.

Einkommensbonus: bis zu +40 % für Haushalte unter 50.000 €

Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 ist der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer dreistufig: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Neu ist außerdem der Familienzuschlag: Leben minderjährige Kinder im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 € gesenkt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung — nachgewiesen durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.

Der Einkommensbonus ist mit der Grundförderung und dem Klimageschwindigkeitsbonus kombinierbar. Der Deckel liegt laut Förderrichtlinie bei 70 % — nur bei anzusetzendem Einkommen bis 30.000 € (also in der 40-%-Stufe) bei 80 %.

⏳ Achtung: Nachweise erst ab Januar 2027 möglich

Wer den Einkommensbonus beantragt, kann die zugehörigen Nachweise bei der KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 einreichen. Da der Zuschuss erst nach geprüftem Verwendungsnachweis ausgezahlt wird, verzögert sich die Auszahlung entsprechend — die Förderung selbst bleibt Ihnen aber erhalten (Bewilligungszeitraum 36 Monate plus sechs Monate Nachweisfrist). Planen Sie die längere Vorfinanzierung ein.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag: seit 21. Juli 2026 entfallen

Bis zum 20. Juli 2026 gab es zusätzlich 5 Prozentpunkte Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan R290) oder mit Erdwärme, Grundwasser bzw. Abwasser als Wärmequelle — sowie einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 € für besonders emissionsarme Biomasseheizungen.

Mit der BEG-Reform entfallen beide technologiespezifischen Boni für Anträge ab dem 21. Juli 2026 — laut Bundesregierung sind diese Technologien inzwischen am Markt etabliert. Für die Systemwahl lohnen sich effiziente Geräte natürlich weiterhin: über niedrigere Betriebskosten.

Maximale Förderung: 80 % auf 28.000 €

Rechenbeispiel

Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus+ 16 %
Einkommensbonus (bis 30.000 € Einkommen)+ 40 %
Summe 86 % (gedeckelt auf 80 %)= 80 %
Max. förderfähige Kosten (1. WE)28.000 €
Max. Zuschuss22.400 €

Für jede weitere Wohneinheit im selben Gebäude steigen die förderfähigen Kosten um 15.000 € (2.–6. WE) bzw. 8.000 € (ab 7. WE). Hinweis: Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €.

Heizsysteme im Vergleich

Wärmepumpe

Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus kombinierbar. Ab dem 1. Quartal 2027 ist zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus EU-Fertigung geplant. Höchste Fördersumme aller Heizsysteme.

Max. Förderquote: 80 %

Pelletheizung / Biomasse

Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus kombinierbar. Der frühere Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für besonders feinstaubarme Anlagen entfällt seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026.

Max. Förderquote: 80 %

Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe + Gas)

Nur der erneuerbare Anteil (z. B. die Wärmepumpe) ist förderfähig. Der fossile Wärmeerzeuger (Gaskessel) wird nicht bezuschusst. Grundförderung und Boni gelten auf den förderfähigen Teil.

Förderquote: anteilig bis 80 %

Fernwärmeanschluss

Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus kombinierbar. Die Anschlusskosten und die Übergabestation sind förderfähig.

Max. Förderquote: 80 %

Der Antragsweg: Erst Vertrag mit Schutzklausel, dann KfW-Antrag

Die Förderung für den Heizungstausch wird bei der KfW beantragt — nicht bei der BAFA. Wichtig: Sie schließen zuerst einen Vertrag mit dem Fachbetrieb ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält. Damit tritt der Vertrag erst in Kraft, wenn die KfW die Förderung bewilligt. Danach stellen Sie den KfW-Antrag.

⚠️ Ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und führt zum Förderausschluss. Die Klausel muss von Anfang an im Vertrag stehen — eine nachträgliche Aufnahme ist nicht zulässig.

Ablauf in 5 Schritten

1.Energieberater beauftragen und Angebot(e) vom Fachunternehmen einholen. Der Energieberater erstellt die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) und lädt sie im KfW-Portal hoch.
2.Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb abschließen — mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (d. h. der Vertrag tritt erst bei KfW-Zusage in Kraft bzw. erlischt bei Ablehnung).
3.Förderantrag online bei der KfW stellen (Zuschuss 458 über „Meine KfW").
4.Zuwendungszusage abwarten. Erst nach Erhalt der Zusage darf mit dem Einbau begonnen werden.
5.Nach Einbau: Verwendungsnachweis bei der KfW einreichen → Zuschuss wird ausgezahlt.

Hinweis: Die Beauftragung des Energieberaters und reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn und können jederzeit vor der Antragstellung erfolgen.

GModG-Novelle: 65-%-Pflicht entfällt — Förderung bleibt

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entfällt die bisherige Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 % erneuerbare Energien einzusetzen. Eigentümer dürfen auch weiterhin fossile Heizungen einbauen.

Aber: Die Förderung gibt es weiterhin nur für klimafreundliche Heizsysteme. Wer eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, erhält keinen Zuschuss — und muss ab 2029 mit der Bio-Treppe (steigende Beimischungspflicht klimafreundlicher Brennstoffe) rechnen. Ein Heizungstausch auf erneuerbare Energien lohnt sich 2026 daher mehr denn je.

Tipp: Mit iSFP zusätzlich 5 % sichern

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt Ihnen bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen) einen zusätzlichen iSFP-Bonus von 5 %. Dieser Bonus gilt nicht direkt auf den Heizungstausch — aber wenn Sie ohnehin sanieren, können Sie die 5 % für begleitende Maßnahmen mitnehmen.

Beispiel: Heizungstausch + Fenstertausch

Sie tauschen Ihre 25 Jahre alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe (70 % Förderung) und erneuern gleichzeitig die Fenster (15 % Grundförderung + 5 % iSFP-Bonus = 20 %). So maximieren Sie den Gesamtzuschuss und senken Heiz- und Nebenkosten nachhaltig.

Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf die BEG-Förderrichtlinien nach der Reform vom 21. Juli 2026 (Stand Juli 2026). Änderungen durch das GModG oder angepasste KfW-Konditionen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.

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Von der Heizungsberatung über den Förderantrag bis zur Baubegleitung — wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.